Fristlose Kündigung als Arbeitnehmer
Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis sofort — ohne Wartezeit. Das macht sie attraktiv in akuten Situationen, aber auch rechtlich riskant, wenn der Grund im Nachhinein nicht standhält.
Die 2-Wochen-Frist wird oft übersehen
§ 626 Abs. 2 BGB verlangt, dass die fristlose Kündigung innerhalb von 2 Wochen erklärt wird, nachdem Sie von dem wichtigen Grund erfahren haben. Warten Sie länger, verfällt das Recht zur fristlosen Kündigung aus diesem konkreten Grund — übrig bleibt dann nur die ordentliche Kündigung mit der regulären Frist.
Das Risiko: Was, wenn der Grund nicht anerkannt wird?
Ob ein "wichtiger Grund" tatsächlich vorliegt, entscheidet im Zweifel ein Arbeitsgericht — nicht Sie selbst. Hält der Grund nicht stand, kann Ihr sofortiges Fernbleiben von der Arbeit als Vertragsbruch gewertet werden. Lassen Sie sich bei Unsicherheit anwaltlich beraten, bevor Sie handeln.
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Erfassen Sie das Datum Ihrer Kenntnis und prüfen Sie die 2-Wochen-Frist.
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Auch für die fristlose Kündigung als Vorlage verfügbar.
Häufige Fragen
Was zählt als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung?
Beispiele sind wiederholt ausbleibende Gehaltszahlungen trotz Fristsetzung, sexuelle Belästigung, gesundheitsgefährdende Arbeitsbedingungen oder Straftaten des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer. Es gibt keine abschließende gesetzliche Liste — entscheidend ist immer eine Abwägung im Einzelfall.
Muss ich den Arbeitgeber vorher abmahnen?
Bei bestimmten Gründen wie Zahlungsverzug ist es üblich und oft erforderlich, dem Arbeitgeber vorher eine Frist zur Nachzahlung gesetzt zu haben, bevor eine fristlose Kündigung Bestand hat.
Was passiert, wenn der wichtige Grund im Streitfall nicht anerkannt wird?
Dann kann die fristlose Kündigung als vertragswidriges Verhalten (unentschuldigtes Fehlen) gewertet werden — mit dem Risiko von Schadensersatzforderungen des Arbeitgebers und Nachteilen beim Arbeitslosengeld.
Wie viel Zeit habe ich für die Erklärung?
Genau 2 Wochen ab dem Zeitpunkt, an dem Sie von den maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt haben (§ 626 Abs. 2 BGB). Verstreicht diese Frist, bleibt nur noch die ordentliche Kündigung.